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HAFTUNG DES VEREINSVORSITZENDEN
FÜR STEUERN.

HAFTUNG DES VEREINSVORSITZENDEN FÜR STEUERN.

Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Vereine, die nach der Satzung Vereinsabteilungen unterhalten, wenn der Hauptverein die Arbeitgeberfunktion innehat.

Schließt ein Sportverein mit Spielern Arbeitsverträge ab, dann ist er zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer und zur Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen verpflichtet. Der Vorsitzende des Hauptvereins kann sich seinen steuerlichen Pflichten nicht dadurch entziehen, dass er die Erfüllung der Pflichten auf Dritte überträgt. Werden diese Pflichten den Abteilungsleitern des Vereins übertragen, muss sich der Vorsitzende von der ordnungsmäßigen Erfüllung durch Kontrollen überzeugen. Der Vorsitzende wird auch nicht deshalb von seinen Pflichten frei, weil die Lohnzahlungen überwiegend aus dem Haushalt und der Kasse der Vereinsabteilungen erfolgen. Nach dem Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit haftet der Vorsitzende auch, wenn mehrere gesetzliche Vertreter für den Verein bestellt sind. www.komet-pirmasens.de

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13.2000 Veröffentlichung unter Quellenangabe gegen Beleg.

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